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314 KOBV CH-LU

§ 7 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) - Statistik

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§ 7 KOBV · Statistik

1. Die Luzerner Polizei führt eine Statistik, aus der die Anzahl sämtlicher nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen Übertretungstatbestände festgestellt werden kann.

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