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314 KOBV CH-LU

§ 5 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) - Kontrolle

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§ 5 KOBV · Kontrolle

1. Die Luzerner Polizei führt die Kontrolle über die von den Angehörigen der anderen Verwaltungsorgane eingereichten Belege.

2. Das Polizeikommando erlässt Weisungen über die Einreichung sowie die periodische Kontrolle der Belege und Abrechnungen.

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