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314 KOBV CH-LU

§ 4 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) - Formulare

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§ 4 KOBV · Formulare

1. Bei den Quittungs- und Bedenkfristformularen, die für die Erhebung der Ordnungsbussen verwendet werden, sind die bundesrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

2. Die Quittungs- und Bedenkfristformulare dienen auch als Belege für die Ordnungsbussenabwicklung.

3. Im elektronischen Verfahren wird ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem die betroffene Person Zugang zur Internetplattform der Luzerner Polizei erhält.

4. Auf der Internetplattform kann die betroffene Person insbesondere

a. das Bedenkfristformular einsehen,

b. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln,

c. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen,

d. andere Einwendungen vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführer oder -führerin begangen hat (Art. 7 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016).

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