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314 KOBV CH-LU

§ 2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) - Luzerner Polizei

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§ 2 KOBV · Luzerner Polizei

1. Die Luzerner Polizei erhebt Ordnungsbussen für die in den Anhängen der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 und für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgezählten Übertretungen in der Regel im uniformierten Dienst.

2. Die Angehörigen der Luzerner Polizei, die berechtigt sind, Ordnungsbussen zu erheben, sind zu bezeichnen.

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