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314 KOBV CH-LU

Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) - Allgemeines (KOBV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens.

2. Sie bestimmt in den Anhängen die Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbusse belegt werden, und die Bussenhöhe (Bussenlisten).

Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen die §§ 8 und 26a Übertretungsstrafgesetz

1. Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen

| Ziffer | Übertretung | Busse in Fr. | | --- | --- | --- | | 10a | Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: einzelne Kleinabfälle (wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensreste) | 40 | | 10b | Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Hundekot, Inhalt eines Aschenbechers | 80 | | 10c | Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Kleinabfälle unter einer Menge von 5 Litern | 80 | | 10d | Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 5 Liter | 100 | | 10e | Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 17 Liter | 150 | | 10f | Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 35 Liter | 220 | | 10g | Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 60 bis 110 Liter | 300 | | 11 | Verrichten der Notdurft innerhalb von bewohntem Gebiet | 80 | | 12a **\*** | Betteln in aufdringlicher, einschüchternder oder aggressiver Art und Weise | 100 | | 12b **\*** | Betteln von Haus zu Haus | 100 | | 12c **\*** | Betteln an Orten mit hohem Personenaufkommen und beschränkten Platzverhältnissen wie Ein- und Ausgängen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs nach missachteter Wegweisung | 50 | | 12d **\*** | Betteln an sensiblen Örtlichkeiten wie Geld- und Zahlungsautomaten, Schulanlagen, Spielplätzen, Friedhöfen oder Unterführungen nach missachteter Wegweisung | 50 |

1. Die Luzerner Polizei erhebt Ordnungsbussen für die in den Anhängen der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 und für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgezählten Übertretungen in der Regel im uniformierten Dienst.

2. Die Angehörigen der Luzerner Polizei, die berechtigt sind, Ordnungsbussen zu erheben, sind zu bezeichnen.

Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Naturschutzrecht

1. Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen

Ziffer | Übertretung | Busse in Fr.

--- | --- | ---

20 | Wauwilermoos: Missachtung des Verbots, die Naturschutzreservatszone vom 1. März bis 31. Oktober ausserhalb des markierten Fusswegs zwischen den Teichen und der Ron zu betreten (§ 6 Abs. 1 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses vom 10. Juli 1970) | 150

21 | Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten von nicht mehr als fünf Stück wildwachsenden, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen (§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz vom 26. November 2019) | 100

1. Die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts durch Angehörige von anderen Verwaltungsorganen ist im Spezialrecht geregelt.

Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Fischereirecht

1. Es besteht folgender Übertretungstatbestand mit Ordnungsbusse

Ziffer: 30

Übertretung: Nichtmitführen des erforderlichen Ausweises beim Fischen (§ 20 Abs. 2 Fischereigesetz vom 30. Juni 1997)

Busse in Fr.: 50

1. Bei den Quittungs- und Bedenkfristformularen, die für die Erhebung der Ordnungsbussen verwendet werden, sind die bundesrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

2. Die Quittungs- und Bedenkfristformulare dienen auch als Belege für die Ordnungsbussenabwicklung.

3. Im elektronischen Verfahren wird ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem die betroffene Person Zugang zur Internetplattform der Luzerner Polizei erhält.

4. Auf der Internetplattform kann die betroffene Person insbesondere

a. das Bedenkfristformular einsehen,

b. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln,

c. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen,

d. andere Einwendungen vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführer oder -führerin begangen hat (Art. 7 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016).

Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Jagdrecht

1. Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen

Ziffer | Übertretung | Busse in Fr.

--- | --- | ---

40a | Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 10 Abs. 3a Kantonales Jagdgesetz [KJSG] vom 4. Dezember 2017): führende Hirschkuh wurde fälschlicherweise als Galt- oder Schmaltier angesprochen | 300

40b | Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Kolbenhirsch wurde fälschlicherweise als gefegt angesprochen und erlegt | 150

40c | Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Gämse wurde fälschlicherweise als nicht milchtragend angesprochen und erlegt | 150

41 | Rehgeiss wurde fälschlicherweise als Schmalreh angesprochen und erlegt (§ 15 Abs. 1b Kantonale Jagdverordnung [KJSV] vom 23. Januar 2018) | 150

42 | Missachtung der Kennzeichnung von Fallen (§ 18 Abs. 4 KJSV) | 200

43 | Missachtung der Hundeleinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand (§ 27 Abs. 1 KJSV) | 100

1. Die Luzerner Polizei führt die Kontrolle über die von den Angehörigen der anderen Verwaltungsorgane eingereichten Belege.

2. Das Polizeikommando erlässt Weisungen über die Einreichung sowie die periodische Kontrolle der Belege und Abrechnungen.

Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Hundehaltungsrecht

1. Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen

Ziffer | Übertretung | Busse in Fr.

--- | --- | ---

50 | Missachtung des Verbotes des Mitführens oder Laufenlassens von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern (§ 2 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973) * | 100

51a | Missachtung des Leinenzwangs in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden) * | 100

51b | Missachtung des Leinenzwangs in Naturschutzgebieten (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden) * | 150

1. Die von der Luzerner Polizei und den anderen Verwaltungsorganen erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.

1. Die Luzerner Polizei führt eine Statistik, aus der die Anzahl sämtlicher nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen Übertretungstatbestände festgestellt werden kann.

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