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GOKR
CH-LU
§ 94 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR)
Wahlgeschäfte - Übrige Wahlen
§ 94 GOKR
1. Bei den übrigen Wahlen, namentlich den Wahlen auf Antrag des Regierungsrates, bestimmt die Geschäftsleitung das Verfahren zur Vorbereitung der Wahl im Einzelfall.