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31 GOKR CH-LU

§ 94 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR)

Wahlgeschäfte - Übrige Wahlen
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§ 94 GOKR

1. Bei den übrigen Wahlen, namentlich den Wahlen auf Antrag des Regierungsrates, bestimmt die Geschäftsleitung das Verfahren zur Vorbereitung der Wahl im Einzelfall.

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