§ 93 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Wiederwahlen
§ 93 GOKR · Wiederwahlen
1. Zur Vorbereitung der Wiederwahl verlangt die Kommission Justiz und Sicherheit vom Kantonsgericht oder von der zuständigen Behörde einen Bericht.
2. Bestehen Anhaltspunkte, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzt worden sind, oder hat die Kommission Kenntnis von anderen Gründen, welche geeignet sind, die Wiederwahl ernsthaft in Frage zu stellen, informiert sie das Kantonsgericht oder die zuständige Behörde. Zudem holt sie von ihnen eine Stellungnahme und Auskunft zu allfällig getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen ein.
3. Bevor die Kommission dem Kantonsrat einen Antrag auf Nichtwiederwahl stellt, informiert sie die betroffene Person über beabsichtigte Abklärungen im Rahmen ihrer Informationsrechte gemäss § 25 des Kantonsratsgesetzes und wahrt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss anzuwenden.