§ 92 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Neuwahlen
§ 92 GOKR · Neuwahlen
1. Die Angaben über freie Stellen sind im Kantonsblatt in der Regel mit Angabe der politischen Partei, der gestützt auf § 44 Absatz 3 der Kantonsverfassung ein Anspruch zukommen kann, zu veröffentlichen. Die Parteien reichen die Dossiers der von ihnen geprüften Kandidatinnen und Kandidaten bei der Staatskanzlei ein.
2. Der Ausschuss prüft die bei der Staatskanzlei eingegangenen Dossiers dahingehend, ob Gründe vorliegen, die gegen die Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin sprechen. Er lädt die kandidierenden Personen zu einem Gespräch ein.
3. Bei der Prüfung sind die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen, das festgelegte Anforderungsprofil für die Stelle und die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen über die fachliche und persönliche Eignung zu berücksichtigen.
4. Der Ausschuss informiert die kandidierenden Personen und die Geschäftsleitung über die Ergebnisse seiner Beurteilung.
5. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates ist berechtigt, dem Rat vor der Wahl Kenntnis vom Ergebnis der Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten zu geben.