§ 91 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Allgemeines
§ 91 GOKR · Allgemeines
1. Die Geschäftsleitung legt in Zusammenarbeit mit dem Kantonsgericht oder der Staatsanwaltschaft die Anforderungsprofile sowie die fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen für die Wahl durch den Kantonsrat fest.
2. Zur Vorbereitung der Neuwahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz wählt die Geschäftsleitung aus der Kommission Justiz und Sicherheit einen ständigen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin und aus je einem Fraktionsmitglied der Kommission.
3. Die Wiederwahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz bereitet die Kommission Justiz und Sicherheit im Auftrag der Geschäftsleitung vor.
4. Die Aufgaben der Kommission Justiz und Sicherheit und ihres Ausschusses sowie den Beizug von Kantonsgericht und zuständiger Behörde, soweit nicht in vorliegender Geschäftsordnung festgelegt, regelt die Geschäftsleitung in ihren Richtlinien gemäss § 20 Absatz 5 des Kantonsratsgesetzes.