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GOKR
CH-LU
§ 90 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Mitteilung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
§ 90 GOKR · Mitteilung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
1. Die Staatskanzlei lässt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin oder ihrer Vertretung den Beschluss des Kantonsrates zukommen.