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31 GOKR CH-LU

§ 90 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Mitteilung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin

Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
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§ 90 GOKR · Mitteilung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin

1. Die Staatskanzlei lässt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin oder ihrer Vertretung den Beschluss des Kantonsrates zukommen.

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