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GOKR
CH-LU
§ 9 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Stabsgruppe der Geschäftsleitung
Organisation - Geschäftsleitung
§ 9 GOKR · Stabsgruppe der Geschäftsleitung
1. Setzt die Geschäftsleitung zu ihrer Unterstützung eine Stabsgruppe gemäss § 20 Absatz 4g des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 ein, sind deren Auftrag und Einsatzzeitraum festzulegen.
2. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsrates nimmt in der Stabsgruppe Einsitz. Er oder sie informiert die Geschäftsleitung regelmässig.