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31 GOKR CH-LU

§ 89 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Sperrfrist

Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
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§ 89 GOKR · Sperrfrist

1. Die Sperrfrist, innert welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein abgelehntes Begnadigungsgesuch nicht erneuern darf (Art. 382 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch), kann auf Antrag der Kommission Justiz und Sicherheit (§ 85) oder bei der Beratung durch den Kantonsrat (§ 88) festgesetzt werden.

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