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GOKR
CH-LU
§ 89 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Sperrfrist
Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
§ 89 GOKR · Sperrfrist
1. Die Sperrfrist, innert welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein abgelehntes Begnadigungsgesuch nicht erneuern darf (Art. 382 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch), kann auf Antrag der Kommission Justiz und Sicherheit (§ 85) oder bei der Beratung durch den Kantonsrat (§ 88) festgesetzt werden.