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GOKR
CH-LU
§ 88 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Beratung durch den Kantonsrat
Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
§ 88 GOKR · Beratung durch den Kantonsrat
1. Begnadigungsgesuche, zu denen Gegenanträge eingereicht wurden, behandelt der Kantonsrat an der letzten Sitzung der Session nach den ordentlichen Verfahrensvorschriften.
2. Der Rückzug eines Gegenantrages schliesst die Beratung und Abstimmung durch den Kantonsrat nicht aus.
3. Die Beratung und die Abstimmung erfolgen geheim.