Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
31 GOKR CH-LU

§ 87 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Erledigung ohne Beratung

Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 GOKR · Erledigung ohne Beratung

1. Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit, zu denen kein Gegenantrag gestellt wird, gelten ohne Beratung und Abstimmung als angenommen.

← § 86 GOKR Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Konstituierende Sitzung § 88 GOKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →