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GOKR
CH-LU
§ 86 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Gegenanträge
Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
§ 86 GOKR · Gegenanträge
1. Zu den Anträgen der Kommission Justiz und Sicherheit können die Ratsmitglieder und der Regierungsrat spätestens bis zum Schluss der ersten Sitzung der Session beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kantonsrates schriftlich Gegenanträge einreichen.
2. Der Präsident oder die Präsidentin eröffnet dem Kantonsrat die Gegenanträge und überweist sie an die Kommission Justiz und Sicherheit.