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31 GOKR CH-LU

§ 84 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Vorbereitung

Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
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§ 84 GOKR · Vorbereitung

1. Die Staatskanzlei leitet das Begnadigungsgesuch dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Vervollständigung der notwendigen Akten (Strafprozedur mit Urteil, Bericht der Anstaltsleitung über das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Strafvollzug usw.) weiter. Das Departement erledigt auch den Schriftenverkehr mit dem Bund.

2. Die Mitglieder der Kommission Justiz und Sicherheit haben vor der Behandlung eines Begnadigungsgesuches Einsicht in die Akten und in die vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin eingereichten Beweisurkunden.

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