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31 GOKR CH-LU

§ 83 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Mitteilung an Petitionäre

Sachgeschäfte - Petitionen
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§ 83 GOKR · Mitteilung an Petitionäre

1. Die Staatskanzlei lässt dem Unterzeichner oder der Unterzeichnerin der Petition oder ihrer Vertretung den Beschluss des Kantonsrates zukommen.

2. Die Mitteilung kann unterbleiben,

a. soweit die Adressen des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin beziehungsweise des Vertreters oder der Vertreterin fehlen oder nicht genügen,

b. soweit die Zustellung ins Ausland erfolgen müsste,

c. wenn die Petition eine grössere Anzahl von Unterschriften aufweist und kein Vertreter oder keine Vertreterin bezeichnet ist.

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