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GOKR
CH-LU
§ 82 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Erledigung durch den Kantonsrat
Sachgeschäfte - Petitionen
§ 82 GOKR · Erledigung durch den Kantonsrat
1. An eine Kommission überwiesene Petitionen werden den Mitgliedern des Kantonsrates zur Einsicht zugänglich gemacht.
2. Die zuständige Kommission erstattet dem Kantonsrat schriftlich Bericht und stellt Antrag, wie die Petition zu erledigen sei.
3. Der Kantonsrat erledigt die Petition, indem er sie mit oder ohne Stellungnahme zur Kenntnis nimmt.