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31 GOKR CH-LU

§ 81 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Überweisung an Kommission

Sachgeschäfte - Petitionen
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§ 81 GOKR · Überweisung an Kommission

1. Petitionen, die nicht nach § 80 erledigt werden, überweist die Geschäftsleitung zur Prüfung und Berichterstattung an die zuständige Kommission.

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