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GOKR
CH-LU
§ 81 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Überweisung an Kommission
Sachgeschäfte - Petitionen
§ 81 GOKR · Überweisung an Kommission
1. Petitionen, die nicht nach § 80 erledigt werden, überweist die Geschäftsleitung zur Prüfung und Berichterstattung an die zuständige Kommission.