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31 GOKR CH-LU

§ 80 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Erledigung

Sachgeschäfte - Petitionen
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§ 80 GOKR · Erledigung

1. Die Staatskanzlei prüft nach § 84 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes, ob eine Eingabe als Petition zu behandeln ist.

2. Wenn unklar ist, ob eine Eingabe als Petition behandelt werden kann, unterbreitet die Staatskanzlei die Eingabe der Geschäftsleitung zum endgültigen Entscheid. Der Entscheid wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

3. Ist der Kantonsrat für die Behandlung einer Petition nicht zuständig, überweist die Staatskanzlei sie an die zuständige Instanz.

4. Wenn das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung einer Petition wegfällt, namentlich infolge Rückzuges, erklärt sie die Geschäftsleitung auf Antrag der Staatskanzlei als erledigt. Dieser Entscheid wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

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