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31 GOKR CH-LU

§ 8 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Wahlvorbereitung

Organisation - Geschäftsleitung
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§ 8 GOKR · Wahlvorbereitung

1. Die Zuständigkeit für Wahlgeschäfte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 91-94.

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