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GOKR
CH-LU
§ 8 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Wahlvorbereitung
Organisation - Geschäftsleitung
§ 8 GOKR · Wahlvorbereitung
1. Die Zuständigkeit für Wahlgeschäfte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 91-94.