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31 GOKR CH-LU

§ 79 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Behandlung der Motionen und Postulate

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse
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§ 79 GOKR · Behandlung der Motionen und Postulate

1. Bei Motionen und Postulaten erhalten zu Beginn der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin oder die Fraktionssprecherinnen und -sprecher das Wort zur Begründung.

2. Nach erfolgter Diskussion stimmt der Rat darüber ab, ob die Motion oder das Postulat erheblich zu erklären ist. Wird bei einer Motion auch die Umwandlung in ein Postulat und bei beiden Vorstossarten zudem die teilweise Erheblicherklärung verlangt, wird bei jeder Vorstossart zunächst die volle Erheblicherklärung der teilweisen Erheblicherklärung gegenübergestellt. Die beiden obsiegenden Varianten jeder Vorstossart werden anschliessend einander, die hieraus obsiegende zum Schluss der Ablehnung gegenübergestellt.

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