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31 GOKR CH-LU

§ 78 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Behandlung der Anfragen

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse
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§ 78 GOKR · Behandlung der Anfragen

1. Zu den Anfragen findet zu Beginn der Beratung der parlamentarischen Vorstösse ein Schnelldurchgang statt. Dabei erklärt die anfragende Person, ob sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.

2. Ist die anfragende Person mit der Antwort des Regierungsrates nicht oder nur teilweise zufrieden, kann sie Diskussion verlangen. Ist sie damit zufrieden, ist ausnahmsweise eine kurze Wortmeldung erlaubt.

3. Nach der Erklärung der anfragenden Person oder nach Abschluss der Diskussion hat der Kantonsrat die Antwort des Regierungsrates auf eine Anfrage zur Kenntnis genommen.

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