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GOKR
CH-LU
§ 77 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Ausscheiden der Unterzeichnenden
Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse
§ 77 GOKR · Ausscheiden der Unterzeichnenden
1. Sind alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Vorstosses vor seiner Behandlung im Rat aus dem Parlament ausgeschieden, wird der Vorstoss ohne Ratsbeschluss von der Geschäftsliste gestrichen.