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31 GOKR CH-LU

§ 77 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Ausscheiden der Unterzeichnenden

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse
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§ 77 GOKR · Ausscheiden der Unterzeichnenden

1. Sind alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Vorstosses vor seiner Behandlung im Rat aus dem Parlament ausgeschieden, wird der Vorstoss ohne Ratsbeschluss von der Geschäftsliste gestrichen.

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