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GOKR
CH-LU
§ 76 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Eröffnung und Veröffentlichung der Vorstösse
Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse
§ 76 GOKR · Eröffnung und Veröffentlichung der Vorstösse
1. Die Titel der neu eingereichten Vorstösse werden dem Kantonsrat an der Session zugänglich gemacht. Die Vorstösse gelten ab diesem Zeitpunkt als eröffnet.
2. Die Texte der Vorstösse werden mit den Unterschriften im Internet aufgeschaltet.