31
GOKR
CH-LU
§ 74 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Einreichung der Vorstösse; Dringlichkeit
Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse
§ 74 GOKR · Einreichung der Vorstösse; Dringlichkeit
1. Die Vorstösse sind elektronisch einzureichen. Die Unterschriften sämtlicher unterzeichnender Ratsmitglieder sind unverzüglich beizubringen.
2. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Einreichung dringlicher Vorstösse ist Donnerstagnachmittag, 14 Uhr, vor der Session.
3. Motionen und Postulate von Kommissionen zu traktandierten Sachgeschäften unterliegen nicht dem Dringlichkeitsverfahren und werden zusammen mit dem Sachgeschäft behandelt.