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GOKR
CH-LU
§ 73 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Schlussabstimmung
Sachgeschäfte - Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
§ 73 GOKR · Schlussabstimmung
1. Das redaktionell bereinigte Ergebnis der zweiten Beratung oder von Dekreten, Kantonsratsbeschlüssen und Parlamentsverordnungen bildet den Gegenstand der Schlussabstimmung.
2. Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Zeitpunkt der Schlussabstimmung rechtzeitig bekannt.