§ 72 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Redaktionelle Überprüfung
§ 72 GOKR · Redaktionelle Überprüfung
1. Die redaktionelle Überprüfung durch die Redaktionskommission umfasst die sprachliche und gesetzestechnische Überprüfung und Bereinigung von Verfassungsänderungen und Gesetzen. Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch Dekrete, Kantonsratsbeschlüsse und Parlamentsverordnungen.
2. Die Redaktionskommission tagt nach der ersten Beratung und unterbreitet ihre Anträge dem Kantonsrat schriftlich. Zudem werden die Anträge nach Möglichkeit der zuständigen Sachkommission im Hinblick auf die zweite Vorberatung zur Kenntnis gebracht.
3. Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch das Ergebnis der zweiten Beratung. Anträge zum Ergebnis der zweiten Beratung oder zu Dekreten, Kantonsratsbeschlüssen oder Parlamentsverordnungen unterbreitet sie dem Kantonsrat vor der Schlussabstimmung mündlich oder schriftlich.