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31 GOKR CH-LU

§ 71 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Abschluss der ersten Beratung

Sachgeschäfte - Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
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§ 71 GOKR · Abschluss der ersten Beratung

1. Die erste Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen wird durch eine Gesamtabstimmung über den in der Einzelberatung bereinigten Entwurf abgeschlossen.

2. Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung abgelehnt, ist das Geschäft erledigt.

3. Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung angenommen, geht es an die Kommission zur Vorbereitung der zweiten Beratung.

4. Diese Vorschriften gelten auch für Dekrete und Kantonsratsbeschlüsse, die der Kantonsrat einer zweiten Beratung unterstellt.

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