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31 GOKR CH-LU

§ 70 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Veröffentlichung und Archivierung der Protokolle

Allgemeine Verfahrensordnung - Protokolle des Kantonsrates
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§ 70 GOKR · Veröffentlichung und Archivierung der Protokolle

1. Die Kurzprotokolle werden unmittelbar nach der Session, die Verhandlungsprotokolle nach der Genehmigung öffentlich zugänglich gemacht.

2. Die genehmigten Verhandlungsprotokolle gehen in elektronischer Form an das Staatsarchiv. Ihnen werden die Protokolle und Beratungsunterlagen zu den Begnadigungsgesuchen und weitere Protokolle zu geheimen Beratungen beigefügt.

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