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31 GOKR CH-LU

§ 7 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Rollende Geschäftsplanung

Organisation - Geschäftsleitung
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§ 7 GOKR · Rollende Geschäftsplanung

1. Die Geschäftsleitung nimmt die rollende Planung der Parlamentsgeschäfte zur Kenntnis und plant die Sessionen.

2. Die Sessionsplanung für die jeweils nächste Session ist für die Kommissionen verbindlich. Begründete Abweichungen sind ausnahmsweise möglich. Die Geschäftsleitung entscheidet nach Anhörung der Kommission.

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