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GOKR
CH-LU
§ 69 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Genehmigung der Verhandlungsprotokolle
Allgemeine Verfahrensordnung - Protokolle des Kantonsrates
§ 69 GOKR · Genehmigung der Verhandlungsprotokolle
1. Die Verhandlungsprotokolle einer Session werden den Ratsmitgliedern in der Regel an der folgenden Session zugänglich gemacht. Werden keine Berichtigungen beantragt, gilt das Protokoll nach Ende der Session stillschweigend als genehmigt.
2. Die Ratsmitglieder können der Geschäftsleitung bis zum Schluss des zweitletzten Halbtags der Session schriftlich Berichtigungen der Verhandlungsprotokolle beantragen.
3. Die Geschäftsleitung entscheidet unverzüglich über Berichtigungsanträge, verfügt Berichtigungen und erteilt die Genehmigung.
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