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31 GOKR CH-LU

§ 66 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Erledigung der Ausstandsfälle

Allgemeine Verfahrensordnung - Ausstand
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§ 66 GOKR · Erledigung der Ausstandsfälle

1. Für die Dauer der Behandlung eines Geschäftes, für das ein Ausstandsgrund zutrifft, verlässt das ausstandspflichtige Mitglied den Saal. Ein Aufenthalt auf der Tribüne ist nicht gestattet.

2. Der Ausstand ist dem Präsidenten oder der Präsidentin zu melden und im Protokoll zu vermerken.

3. Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet an Ratssitzungen der Kantonsrat und an Kommissionssitzungen die Kommission.

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