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GOKR
CH-LU
§ 64 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Erster und zweiter Wahlgang
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Wahlverfahren
§ 64 GOKR · Erster und zweiter Wahlgang
1. Wenn im ersten Wahlgang niemand oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Weitere Wahlgänge finden nicht statt.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Präsidenten oder der Präsidentin in Anwesenheit des Wahlbüros gezogen.