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31 GOKR CH-LU

§ 63 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Ermittlung der Wahlergebnisse

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Wahlverfahren
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§ 63 GOKR · Ermittlung der Wahlergebnisse

1. Das Wahlbüro stellt sofort nach der Stimmabgabe die Anzahl der Wahlzettel fest, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen und ermittelt die Wahlergebnisse.

2. Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen vorgenommen, ist im ersten Wahlgang für jede Wahl das absolute Mehr aus den für sie abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu ermitteln. Wahlzettel mit Rubriken für mehrere Wahlen können beim Auszählen getrennt werden.

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