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GOKR
CH-LU
§ 62 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Stimmabgabe
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Wahlverfahren
§ 62 GOKR · Stimmabgabe
1. Die Stimmabgabe ist ohne Unterbrechung zu vollziehen.
2. Die Stimmenzählerinnen und -zähler lassen den anwesenden Mitgliedern die Wahlzettel austeilen und sammeln sie mit den Urnen wieder ein.
3. Jedes Mitglied darf pro Wahlgang nur einen Wahlzettel abgeben.