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31 GOKR CH-LU

§ 62 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Stimmabgabe

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Wahlverfahren
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§ 62 GOKR · Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe ist ohne Unterbrechung zu vollziehen.

2. Die Stimmenzählerinnen und -zähler lassen den anwesenden Mitgliedern die Wahlzettel austeilen und sammeln sie mit den Urnen wieder ein.

3. Jedes Mitglied darf pro Wahlgang nur einen Wahlzettel abgeben.

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