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31 GOKR CH-LU

§ 61 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Wahlzettel

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Wahlverfahren
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§ 61 GOKR · Wahlzettel

1. Für die Wahlen erstellt die Staatskanzlei als Wahlzettel

a. Blankolisten, in welche die Ratsmitglieder die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten selber eintragen, oder

b. Kandidatenlisten mit den Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten, die von einer oder mehreren Fraktionen vorgeschlagen werden.

2. Für mehrere gleichzeitig stattfindende Wahlen können gemeinsame Wahlzettel mit entsprechenden Rubriken verwendet werden.

3. In den Kandidatenlisten können die Ratsmitglieder vorgedruckte Kandidatennamen streichen und selber Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eintragen.

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