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31 GOKR CH-LU

§ 60 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Abstimmungsverfahren
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§ 60 GOKR · Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems

1. Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems erheben sich die Ratsmitglieder zur offenen Stimmabgabe von den Sitzen.

2. Wird bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems einer Stimmabgabe unter Namensaufruf zugestimmt, werden die Ratsmitglieder vom Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin in alphabetischer Reihenfolge einzeln aufgerufen. Sie erklären, wie sie stimmen oder ob sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmenzählerinnen und -zähler vermerken die Stimmabgabe oder die Stimmenthaltung der Aufgerufenen für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

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