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GOKR
CH-LU
§ 6 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Koordination der Kommissionen
Organisation - Geschäftsleitung
§ 6 GOKR · Koordination der Kommissionen
1. Die Geschäftsleitung regelt in Absprache mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen in einem Leitfaden das Nähere über die Aufgaben, die Organisation und die Zusammenarbeit der Kommissionen.