§ 59 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Ermittlung und Eröffnung des Abstimmungsergebnisses
§ 59 GOKR · Ermittlung und Eröffnung des Abstimmungsergebnisses
1. Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden bei offenen Abstimmungen auf den Bildschirmen angezeigt.
2. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Ergebnis bekannt.
3. Das Abstimmungsergebnis wird bei offenen Abstimmungen in einer Namenliste festgehalten. Daraus ist ersichtlich, wie sich das Ratsmitglied geäussert, ob es sich der Stimme enthalten oder ob es an der Abstimmung nicht teilgenommen hat. Die Namenlisten werden im Internet veröffentlicht.
4. Die Abstimmungsergebnisse werden bei Begnadigungen nicht veröffentlicht. Bei weiteren geheimen Abstimmungen werden sie nur publiziert, wenn dies der Kantonsrat so beschliesst.