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GOKR
CH-LU
§ 58 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Stimmabgabe
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Abstimmungsverfahren
§ 58 GOKR · Stimmabgabe
1. Die Ratsmitglieder nehmen von ihrem Platz aus mit dem elektronischen Abstimmungssystem an den Abstimmungen teil.
2. Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht gestattet.
3. Die Stimmabgabe bei einer Abstimmung bindet das Ratsmitglied bei den nachfolgenden Abstimmungen nicht.