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GOKR
CH-LU
§ 57 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Abstimmung über mehrere Anträge gleicher Art
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Abstimmungsverfahren
§ 57 GOKR · Abstimmung über mehrere Anträge gleicher Art
1. Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand Anträge vor, die sich auf denselben Textteil beziehen und gegenseitig ausschliessen, so sind sie in Eventualabstimmungen gegeneinander auszumehren.
2. Die Abstimmungsreihenfolge über die Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen wird.
3. Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.
4. In der Kommission wird der Antrag des Regierungsrates dem zuletzt obsiegenden gegenübergestellt.
5. Im Kantonsrat wird der Antrag der Kommission dem zuletzt obsiegenden gegenübergestellt.