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GOKR
CH-LU
§ 56 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Abstimmung über Sachanträge
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Abstimmungsverfahren
§ 56 GOKR · Abstimmung über Sachanträge
1. Zuerst wird in Eventualabstimmungen über die zu einem Text (Teil des Entwurfes oder Zusatzantrag) gestellten Änderungsanträge entschieden, und zwar über die untergeordneten vor den übergeordneten.
2. Nach Erledigung der Änderungsanträge wird über die Hauptanträge, lautend auf Annahme oder Ablehnung des bereinigten Textes, abgestimmt.