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GOKR
CH-LU
§ 53 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Schlussabstimmung
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Beratung von Berichten und Entwürfen
§ 53 GOKR · Schlussabstimmung
1. In der Schlussabstimmung wird über die endgültige Annahme oder Ablehnung des Entwurfs, wie er in der Einzelberatung bereinigt wurde, als Ganzes abgestimmt.
2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die zweimalige Beratung und die redaktionelle Bereinigung (§§ 71-73).