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31 GOKR CH-LU

§ 52 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Rückkommen

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Beratung von Berichten und Entwürfen
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§ 52 GOKR · Rückkommen

1. Wenn die ganze Vorlage durchberaten ist, kann Rückkommen auf bestimmte Teile beantragt werden.

2. Rückkommensanträge können kurz begründet werden.

3. Wenn der Kantonsrat Rückkommen beschliesst, wird die Einzelberatung des aufgegriffenen Teils wieder aufgenommen.

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