§ 51 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Einzelberatung von Entwürfen
§ 51 GOKR · Einzelberatung von Entwürfen
1. Bei der Einzelberatung von Entwürfen können zu den einzelnen Teilen Sachanträge gestellt werden. Diese sind dem Präsidenten oder der Präsidentin auf Verlangen schriftlich einzureichen.
2. Der als Beratungsgrundlage dienende Text gilt unter dem Vorbehalt von Rückkommensbeschlüssen und der Schlussabstimmung als angenommen, soweit dazu keine anderslautenden Sachanträge gestellt werden.
3. Die Kommission kann verlangen, dass ihr Sachanträge zur Prüfung überwiesen werden.
4. Anträge müssen von der Kommission vorberaten oder erneut vorberaten werden, wenn der Rat dies beschliesst.
5. Wurde ein Antrag bereits in der Kommission behandelt und abgelehnt, kann von jeder Fraktion nur noch ein Redner oder eine Rednerin das Wort dazu verlangen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin spricht für seine oder ihre Fraktion.