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GOKR
CH-LU
§ 50 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Einzelberatung im Allgemeinen
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Beratung von Berichten und Entwürfen
§ 50 GOKR · Einzelberatung im Allgemeinen
1. Ist Eintreten beschlossen, werden die Teile der Vorlage (Paragrafen, Abschnitte, Seiten oder andere geeignete Beratungseinheiten) einzeln durchberaten.