Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
31 GOKR CH-LU

§ 50 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Einzelberatung im Allgemeinen

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Beratung von Berichten und Entwürfen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 GOKR · Einzelberatung im Allgemeinen

1. Ist Eintreten beschlossen, werden die Teile der Vorlage (Paragrafen, Abschnitte, Seiten oder andere geeignete Beratungseinheiten) einzeln durchberaten.

← § 49 GOKR Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Konstituierende Sitzung § 51 GOKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →