31
GOKR
CH-LU
§ 49 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Eintretensdebatte
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Beratung von Berichten und Entwürfen
§ 49 GOKR · Eintretensdebatte
1. Bei der Behandlung von Entwürfen und Berichten wird zuerst beraten und beschlossen, ob auf die Behandlung der Vorlage einzutreten oder ob das Geschäft durch Nichteintreten zu erledigen sei.
2. Wenn niemand Nichteintreten beantragt, gilt Eintreten als beschlossen.