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GOKR
CH-LU
§ 48 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Beratungsgrundlagen
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Beratung von Berichten und Entwürfen
§ 48 GOKR · Beratungsgrundlagen
1. Bei der Beratung von Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und andern Beschlüssen des Kantonsrates bildet der durch die Kommission bereinigte und angenommene Text die Beratungsgrundlage.
2. Die Anträge der Ratsmitglieder sind bis spätestens am Freitag vor der Session, 12.00 Uhr, elektronisch einzureichen.