Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
31 GOKR CH-LU

§ 48 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Beratungsgrundlagen

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Beratung von Berichten und Entwürfen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 GOKR · Beratungsgrundlagen

1. Bei der Beratung von Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und andern Beschlüssen des Kantonsrates bildet der durch die Kommission bereinigte und angenommene Text die Beratungsgrundlage.

2. Die Anträge der Ratsmitglieder sind bis spätestens am Freitag vor der Session, 12.00 Uhr, elektronisch einzureichen.

← § 47a GOKR Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Konstituierende Sitzung § 49 GOKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →