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31 GOKR CH-LU

§ 47a Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Fraktionserklärungen

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
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§ 47a GOKR · Fraktionserklärungen

1. Erklärungen im Namen der Fraktion sind vom Fraktionspräsidenten oder von der Fraktionspräsidentin abzugeben, bei deren Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin. Fraktionserklärungen sind zu jedem Zeitpunkt der Diskussion möglich, und es besteht keine Redezeitbeschränkung.

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